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BMF hat Vorläufigkeitskatalog u.a. hinsichtlich der kindbezogenen Freibeträge aktualisiert (Stand: 11.05.2016)

(Stand: 11.05.2016)

Mit Schreiben vom 11.04.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen seinen Vorläufigkeitskatalog aktualisiert.

Dieser Katalog listet auf, wegen welcher Rechtsfragen die Finanzämter Steuerfestsetzungen vorläufig vorzunehmen haben. Grund für die in den betreffenden Punkten vorläufigen Steuerfestsetzungen sind v.a. anhängige Verfahren vor höchstinstanzlichen Gerichten (Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht, Europäischer Gerichtshof), die grundlegende Fragen zur Auslegung oder zur Gültigkeit steuerlicher Gesetzesregelungen zum Gegenstand haben. Sobald eine solche Rechtsfrage gerichtlich abschließend geklärt ist, kann die Finanzverwaltung bereits ergangene und bestandskräftig gewordene Steuerbescheide noch entsprechend abändern, sofern die Gerichtsentscheidung es gebietet.

Als neue Nummer 5 wurde die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der kindbezogenen Freibeträge (Kinderfreibetrag und Erziehungs-/Ausbildungsfreibetrag) in den Katalog aufgenommen. Sofern Sie Anspruch auf diese Freibeträge haben und aktuell einen Einkommensteuerbescheid erhalten, der wegen dieser Frage nicht vorläufig ist, sollten Sie umgehend Einspruch gegen den Bescheid einlegen mit den Antrag, die Steuerfestsetzung insoweit vorläufig zu stellen.