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Scheidungskosten – erstes Verfahren vor dem BFH

(Stand: 03.01.2015)

  • Der BFH muss jetzt entscheiden, ob die mit der Scheidung anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten gem. § 33 Abs. 2 Satz4 EStG, der ab dem VZ 2013 anzuwenden ist, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind? Das Aktz. der Revision lautet: VI R 66/14
  • Neben den Richtern des FG Reinland-Pfalz sind auch die Richter des 4. Senat des FG Münster in Ihrem Urteil vom 21.11.2014 - 4 K 1829/14 E; Revision zugelassen, der Auffassung, dass die Kosten für Gericht und Anwalt als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden müssen, da eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden kann. Somit seien die Kosten zwangsläufig entstanden. Die Kosten für die Scheidungsfolgenvereinbarung seien hingegen nicht abzugsfähig, da solche Aufwendungen nicht zwangsläufig entstehen.