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Steuerbefreiung für ein Familienheim oder ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück im Fall der Erbauseinandersetzung (Stand: 15.09.2015)

(Stand: 15.09.2015)

Mit Urteil vom 23.06.2015 (II R 39/13) entschied der BFH, dass ein Familienheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG u.a. voraussetzt, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die in einem bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG befindliche Wohnung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Dazu muss der Erwerber innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung der Wohnung fassen und durch den Einzug in die Wohnung tatsächlich umsetzen.

Im zugrundeliegenden Fall zog der Kläger mit seiner Ehefrau erst 12 Monate nach dem Erbfall in eine der beiden Wohnungen in dem geerbten Haus ein. Die andere Wohnung in dem Gebäude war fremdvermietet. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit der Schwester des Klägers, in deren Zuge er das Haus zu Alleineigentum erhielt, erfolgte 3 Monate später, also 15 Monate nach dem Erbfall.

Streitig war in dem Fall die erbschaftsteuerliche Begünstigung eines teilweise zu eigenen Wohnzwecken, teilweise vermieteten Grundstücks, soweit es im Wege der Erbauseinandersetzung erworben wurde.

Das Finanzamt (FA) berechnete die Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der ab 2009 geltenden Fassung (ErbStG) für die selbst genutzte Wohnung und nach § 13c ErbStG für die vermietete Wohnung entsprechend der Beteiligung des Klägers als Miterbe jeweils ausgehend vom hälftigen Wert des Grundstücks. Es folgte hierbei der Verwaltungsrichtlinie RE 13.4 Abs. 5 Satz 11 ErbStR i.V.m. dem Richtlinienhinweis HE 13.4 "Freie Erbauseinandersetzung", denen zufolge der Begünstigungstransfer voraussetzt, dass die Erbauseinandersetzung zeitnah zum Erbfall erfolgt und dass eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls nur anzuerkennen, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erfolgt.

Dieser zeitlichen Einschränkung widersprach der BFH. Die Begünstigung steht auch dann zu, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten geschlossen wird.

Der BFH folgte der Rechtsauffassung des Finanzgerichts, dass die Steuerbegünstigung in voller Höhe, also auch für den erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworbenen Anteil am Zweifamilienhaus zu berücksichtigen sei. Dem Kläger stehe die Steuerbefreiung für die selbstgenutzte Wohnung zu, weil er ca. ein Jahr nach dem Erbfall und damit innerhalb angemessener Zeit eingezogen sei. Eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung könne auch vorliegen, wenn die Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Erbfall genutzt werde. Die Gründe für die verzögerte Nutzung der Wohnung müssten in einem solchen Fall aber dargelegt werden. Unschädlich sei, dass die Erbauseinandersetzung erst über ein Jahr nach dem Erbfall erfolgte.

Die gleichen Grundsätze gelten nach der Entscheidung des BFH auch für die vermietete Wohnung. Der verminderte Wertansatz ist ebenfalls nicht von einer zeitnahen Erbauseinandersetzung abhängig.