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Tierbetreuungskosten evtl. als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar

(Stand: 15.06.2015)

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4.02.2015 (15 K 1779/14 E) Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen. Die Frage, ob Tierbetreuungskosten Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35a EStG sind, wird nun durch den BFH geklärt werden (Revision VI R 13/15).

Das Bundesministerium für Finanzen verneint bisher die Abzugsfähigkeit von Tierbetreuungs-, -pflege- oder -arztkosten ausdrücklich (BMF-Schreiben vom 10.01.2014, BStBl. I 2014, 75).

Im zugrundeliegenden Fall handelt es sich um eine Hauskatze, die von den Klägern in ihrer Wohnung gehalten wird. Sie hatten für die Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit eine Tier- und Wohnungsbetreuerin beauftragt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung habe die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und werde deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst, da ein Haustier im Regelfall dem Haushalt des Halters zuzurechnen ist und vom Halter versorgt und betreut wird.