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Zusammenveranlagung trotz gleichzeitiger nichtehelicher Lebensgemeinschaft (Stand: 11.02.2016)

(Stand: 11.02.2016)

Die Zusammenveranlagung mit einem in einem Pflegeheim lebenden Ehegatten ist bei Vorliegen einer krankheitsbedingt eingeschränkten Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auch dann möglich, wenn ein Ehegatte zugleich mit einer neuen Lebensgefährtin zusammenlebt. Diese Ansicht vertritt das Finanzgericht Niedersachen in seinem Urteil vom 23.06.2015 (13 K 225/14).

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Pflegebedürftigkeit der Ehefrau ihre Unterbringung in einem Pflegeheim erfordert. Der Ehemann ging im Laufe der Zeit eine Beziehung mit einer anderen Frau ein, mit der er schließlich auch zusammenlebte. Er kümmerte sich zugleich aber weiterhin nach seinen Möglichkeiten um seine Frau.

Das Finanzamt lehnte eine Zusammenveranlagung ab, da seiner Ansicht nach die rechtliche Voraussetzung einer Zusammenveranlagung, nämlich dass die Ehegatten nicht dauerhaft getrennt leben, nicht mehr erfüllt sei.

Das Finanzgericht hingegen gelangte zu der Auffassung, dass – unter Berücksichtigung der besonderen Umstände – ein Getrenntleben (noch) nicht eingetreten sei. Besonderes Gewicht maß das Gericht der Tatsache bei, dass der Ehegatte sich unverändert nach seinen Möglichkeiten um seine Frau kümmerte, durch regelmäßige Besuche, Erledigungen, Sorge um ihre rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten usw. Den Umstand der räumlichen Trennung – aller Voraussicht nach sogar für immer - hielt das Gericht hier für unbeachtlich, da eine häusliche Pflege objektiv nicht mehr ausreichend bzw. möglich war, also nur eine räumliche Zwangstrennung aus lediglich medizinischen Gründen gegeben sei. Dass der Mann inzwischen mit einer anderen Frau zusammenlebte, erachtete das Gericht nicht für ausreichend, um die eheliche Verbundenheit zu verneinen.

Die steuerrechtliche Beurteilung derartiger Fälle ist allerdings noch im Fluss. So hat das Finanzgericht Köln vor einigen Jahren in einem gleichgelagerten Fall ein Getrenntleben angenommen (FG Köln, Urteil v. 16.06.2011, 10 K 4736/07)

In einem früheren Beschluss hat der Bundesfinanzhof Folgendes festgelegt: Ob Eheleute in einem Veranlagungszeitraum dauernd getrennt gelebt haben, richtet sich zwar in erster Linie nach den äußeren, erkennbaren Umständen, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei der Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernd Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommt. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung misst indes die Rechtsprechung auch der inneren Einstellung zur ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidungserhebliche Bedeutung zu (BFH v. 07.12.2001, III B 129/01).

Gegen das Urteil des FG Niedersachsen hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt. Damit hat der BFH nun Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Zusammenveranlagung in  ̶  zukünftig sicherlich zunehmenden - Fällen zu konkretisieren, in denen ein Ehegatte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit jemand anderen eingegangen ist, während er die eheliche Lebensgemeinschaft zu seinem, in einem Pflegeheim untergebrachten Ehepartner so weit wie möglich aufrechterhält (Az.: III R 15/15).