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Höchstrichterlich bestätigt: Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt (Stand: 15.01.2016)

(Stand: 15.01.2016)

Mit Urteil vom 03.09.2015 (VI R 13/15) hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sein kann.

Professionelle Tierbetreuung während Urlaubsabwesenheit

Ein Paar ließ während des Urlaubs ihre Hauskatze von einem professionellen Tier- und Wohnungsbetreuungsunternehmen in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurde ihm ein Betrag in Höhe von 302,90 € in Rechnung gestellt. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen.

Finanzverwaltung gegen Abzugsfähigkeit

Das Finanzamt versagte den beantragten Steuervorteil. Es berief sich auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen (Schreiben vom 10.01.2014, BStBl I 2014, 75). Danach sei u.a. für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren. Dem ist, wie zuvor das Finanzgericht, nun der BFH entgegen getreten.

BFH widerspricht

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG sei zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Davon sei insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen, auszugehen. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im eigenen Haushalt aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

Hinweis

Grundvoraussetzung für den Abzug von Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen ist stets, dass der Diensterbringer eine Rechnung erteilt und die Rechnung per Überweisung beglichen wird.