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Elterngeld mindert abzugsfähige außergewöhnliche Belastung (Stand: 13.04.2016)

(Stand: 13.04.2016)

Unterhaltsleistungen können als sog. außergewöhnliche Belastung zu einer Steuerermäßigung führen. Dabei ist nach der gesetzlichen Regelung der steuerlich abzugsfähige Betrag um eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person zu mindern. Zu solchen eigenen Einkünften gehört auch das gesamte Elterngeld, das die unterstützte Person bezieht, das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 26.11.2015 (Az. 3 K 3546/14 E).

Im Streitfall zahlte der Kläger Unterhalt an seine Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes. Diese bezog andererseits Elterngeld in Höhe von rund 650 EUR monatlich. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend und vertrat dabei die Auffassung, dass nur die Elterngeldbeträge, die den einkommensunabhängigen Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR monatlich überstiegen, zu einer Minderung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge führten. Das Finanzamt folgte dem nicht und rechnete das gesamte Elterngeld an.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge seien auch um den Sockelbetrag des Elterngeldes zu mindern, so das Gericht. Hierbei handele es sich um Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts der Kindesmutter bestimmt seien. Auch wenn das Elterngeld verschiedene familien- und gesellschaftspolitische Zielsetzungen verfolge, sei es insgesamt als Einkünfteersatz ausgestaltet. Dies gelte auch für den Sockelbetrag von monatlich 300 EUR.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster vom 15.03.2016