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FG Köln: Scheidungskosten auch seit Neuregelung weiterhin als außergewöhnliche Belastung absetzbar (Stand: 14.04.2016)

(Stand: 14.04.2016)

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies hat der 14. Senat mit seinem Urteil vom 13.01.2016 (14 K 1861/15) entschieden.

Die Klägerin machte für 2014 in ihrer Einkommensteuererklärung 2.433,65 Euro Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als Scheidungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Es berief sich auf die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Danach sei die steuerliche  Berücksichtigung von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Die hiergegen vor dem Finanzgericht Köln erhobene Klage hatte Erfolg. Die Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen begründet der 14. Senat in seinem Urteil damit, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der Prozesskosten fielen. Dies ergebe sich sowohl aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung, wie auch aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.

Der Senat hat gegen sein Urteil die Revision zum BFH zugelassen.

(Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln vom 15.03.2016)

Auch gegen dieses finanzgerichtliche Urteil wird die Finanzverwaltung sicherlich Revision einlegen. Es sind bereits mehrere Revisionsverfahren anhängig zu der Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Scheidungskosten (BFH-Az. VI R 66/14, VI R 81/14 und VI R 19/15). Um von einer evtl. Rechtsprechung des BFH im Sinne der Steuerpflichtigen zu profitieren, sollte unter Berufung auf diese Verfahren Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden, wenn das Finanzamt die Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung verweigert. Das Einspruchsverfahren ruht dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, bis die Frage abschließend geklärt ist.