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Kindergeldbezug kann während einer Praktikumszeit möglich sein (Stand: 19.12.2016)

(Stand: 19.12.2016)

Ein Praktikum kann einer Berufsausbildung als Voraussetzung für Kindergeld gleichstehen, entschied das FG Düsseldorf mit Urteil vom 04.10.2016 (10 K 1416/16 AO). Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein einjähriges Praktikum des Sohnes in einem Tattoo-Studio. Die Familienkasse war der Ansicht, dass das Praktikum nicht als Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts angesehen werden könne.

Das FG war anderer Ansicht. Wird ein Praktikum ernsthaft und mit hinreichendem Zeitaufwand (15 Stunden pro Woche) zum Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten betrieben, die für den entsprechenden Beruf (hier „Tätowierer”) benötigt werden, handelt es sich auch um eine die Berücksichtigungsvoraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld erfüllende Berufsausbildung.