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Aufwendungen für künstliche Befruchtung mit einer gespendeten Eizelle steuerlich nicht als sog. außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

(Stand: 16.06.2015)

Aufwendungen für die künstliche Befruchtung mit einer gespendeten Eizelle im Ausland, die dort – anders als in Deutschland – nicht verboten ist, können steuerlich nicht als sog. außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, hat das Finanzgerichts Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 11.02.2015 entschieden (2 K 2323/12).

Die hierfür aufgewendeten Kosten machte sie steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend. Der BFH stellt allerdings darauf ab, dass die Heilbehandlung von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden sei.

Die Klageabweisung hat das Gericht unter Verweis auf die BFH-Rechtsprechung im Wesentlichen damit begründet, dass die durchgeführten Maßnahmen in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz unter Strafe gestellt sind und deshalb nicht den Berufsordnungen der zugelassenen Ärzte entsprechen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin persönlich von einer Strafe befreit wäre. Der Gesetzgeber habe vielmehr eine eindeutige Wertentscheidung getroffen, die im Steuerrecht zu beachten sei.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Az. VI R 20/15  anhängig.