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Einführung der Steuer-Identifikationsnummer beim Kindergeld zum 01.01.2016 (Stand: 15.11.2015)

(Stand: 15.11.2015)

Wer Kindergeld erhalten möchte, muss ab 01.01.2016 seiner Familienkasse seine Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben. Durch die Steuer-Identifikationsnummer wird sichergestellt, dass es nicht zu Doppelzahlungen kommt.

Für wen gilt die Neuregelung?

Die Regelung gilt ab 01.01.2016 unabhängig vom Geburtsdatum des Kindes. Sie gilt auch für erwachsene Kinder. Kindergeld wird für jedes Kind nur einmal ausgezahlt. Neuanträge müssen die Steuer-Identifikationsnummern enthalten. Eltern, die bereits Kindergeld beziehen und die Steuer-Identifikationsnummern noch nicht angegeben haben, können den Kindergeldbezug sicherstellen und Rückfragen vermeiden, indem sie ihrer Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern mitteilen. Die Familienkassen werden es grundsätzlich nicht beanstanden, wenn die Angaben im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden.

Wer erhält eine Steuer-Identifikationsnummer?

Eine Steuer-Identifikationsnummer wird unabhängig vom Geburtsdatum jeder Person zugeteilt, die mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung in einem Melderegister in Deutschland erfasst ist. Wenn Sie in Deutschland gemeldet sind, haben Sie vom Bundeszentralamt für Steuern auch eine Steuer-Identifikationsnummer erhalten und können damit einen Antrag auf Kindergeld stellen.

Personen, die nicht melderechtlich erfasst, aber in Deutschland steuerpflichtig sind, erhalten ebenfalls eine Steuer-Identifikationsnummer. Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Ihres Kindes finden Sie im jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern. Ihre Nummer ist auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid verzeichnet.
Die Steuer-Identifikationsnummer bleibt ein Leben lang gültig.

Steuer-Identifikationsnummer nicht bekannt?

Sollten Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer in den genannten Unterlagen nicht finden, können Sie mit dem Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern um erneute Zusendung bitten. Die Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt schriftlich. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann die Steuer-Identifikationsnummer weder telefonisch noch per E-Mail übermittelt werden.

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht unter bestimmten Umständen auch für Kinder, die im EU-Ausland leben. Diese erhalten im Regelfall keine deutsche Steuer-Identifikationsnummer, da sie in Deutschland nicht steuerpflichtig sind. Deshalb ist ihre Identität auf andere geeignete Weise mit Hilfe der in den jeweiligen Ländern gebräuchlichen Personenidentifikationsmerkmale und Dokumente nachzuweisen.

Je eher desto besser

Ohne Vorliegen der Steuer-Identifikationsnummern sind die gesetzlichen Voraussetzungen zum Kindergeldbezug nicht erfüllt. Erhält die Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern nicht, ist sie gesetzlich verpflichtet, die Kindergeldzahlung zum 01.01.2016 aufzuheben und das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern. Wenn Sie ohnehin Belege oder Nachweise einreichen müssen oder aus anderen Gründen bereits in Kontakt mit Ihrer Familienkasse stehen, teilen Sie die ab 2016 erforderlichen Steuer-Identifikationsnummern bei dieser Gelegenheit am besten gleich mit.

Erst die Steuer-Identifikationsnummer, dann der Antrag

Es empfiehlt sich, den Kindergeldantrag erst zu stellen, nachdem Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes mitgeteilt wurde. Der Kindergeldantrag kann zwar auch ohne die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Kindes gestellt werden. Er kann allerdings erst abschließend bearbeitet werden, wenn diese vorliegt.

Eltern, die bereits Kindergeld beziehen und die sich nicht sicher sind, ob sie die Steuer-Identifikationsnummern angegeben haben, können den Kindergeldbezug sicherstellen und Rückfragen vermeiden, indem sie die Steuer-Identifikationsnummern der Familienkasse (nochmals) mitteilen.