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Absetzbarkeit von Arbeitszimmerkosten Alleinerziehender (Stand: 15.12.2015)

(Stand: 15.12.2015)

Lange Arbeitszeiten oder eine bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Betreuung der Kinder sind steuerrechtlich nicht als Gründe für eine Absetzbarkeit der Kosten eines Telearbeitsplatzes eines (alleinerziehenden) Steuerpflichtigen vorgesehen.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2015, 3 K 1544/13) lehnten den Antrag einer Alleinerziehenden auf Abzug ihrer Kosten für ihren Telearbeitsplatz ab. Entscheidend war, dass der Mutter an sich ganztägig ein Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber zur Verfügung stand. Damit war die gesetzliche Grundbedingung der Absetzbarkeit, nämlich dass dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz als der häusliche zur Verfügung steht oder dass der häusliche Arbeitsplatz sogar den örtlichen Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, nicht erfüllt.

Die bessere Betreuung eines Kindes bzw. die bessere Vereinbarkeit der Berufstätigkeit mit der Betreuung eines Kindes sieht das Steuergesetz nicht als Gründe für eine Anerkennung von Telearbeitsplatzkosten als Werbungskosten nichtselbständig Berufstätiger vor, zumal derartige Fälle von dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit abgedeckt werden, den im vorliegenden Fall die Mutter auch erhielt.